Ab Januar 2024 muss grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent Erneuerba­re Energie nutzen.

Die Kommunale Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. 

Die Regelungen des Gesetzes zum Erneuerba­ren Heizen – also des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – sind technologieoffen ausgestaltet. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie um­steigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungs­optionen zurückgreifen. Wenn man eine davon nutzt, ist die Vorgabe erfüllt.

Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Förderung erleichtert werden. Dabei wird die Förde­rung stärker sozial ausgerichtet: Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushalts­einkommen pro Jahr) erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent. Dieser kommt hinzu zur Grund­förderung von 30 Prozent, die für alle verfügbar ist. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima­Geschwindigkeitsbonus von 20 Pro­zent erhältlich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investi­tionskosten.

Die Optionen sind:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzelund Pellets)
  • Stromdirektheizung (nur in gutgedämmten Gebäuden)
  • Wärmepumpen oder Solarthermie­Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast­)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt)
  • Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt

Neue Gasheizungen dürfen in der Übergangs­zeit zwischen Anfang 2024 und dem Moment, in dem die Wärmeplanung greift – in Groß­städten spätestens Mitte 2026, in kleineren Kommunen spätestens Mitte 2028 – noch eingebaut werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen aber eine verbindliche Beratung beim Einbau von mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebenen Heizungen vor, um auf wirtschaftliche Risiken durch steigende CO2­Preise für fossile Brennstoffe hinzuwei­sen. Zudem müssen Alternativen in den Blick genommen werden, etwa auf der Grundlage der Wärmeplanung. Zweitens müssen solche Gasheizungen dann, wenn das Gebäude nach abgeschlossener Wärmeplanung nicht an ein Wärme­ oder Wasserstoffnetz angeschlos­sen werden kann, ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen (15 Prozent in 2029, 30 Prozent in 2035 und 60 Prozent in 2040).

Um niemanden beim Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien zu überfordern, wird der Einbau nachhaltiger Heizungen im Rahmen der bewährten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell gefördert. Dabei soll die Förderung in Zukunft stärker sozial ausgerichtet werden.

Für den Heizungstausch soll es geben:

  • eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Wohn­ und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümerinnen und ­eigentümern sowie Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemein­ nützigen Organisationen und Kommu­nen offensteht;
  • einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerin­nen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
  • einen Klima­Geschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima­Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümer­innen und ­eigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Gasheizung zum Zeit­punkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl­, Kohle­, Gasetagen­ oder Nachtspeicherheizung besitzen.
  • einen Innovationsbonus von 5 Prozent für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd­, Wasser­ oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.
  • Die Boni können miteinander verbunden werden, sie sind also kumulierbar. Insgesamt beträgt die maximal erhältliche Förderung 70 Prozent der Investitionskosten.
  • Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Neu ist ein Kreditangebot für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen – zinsvergünstigt für Antragstellende, die über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen.

Für die Neuausgestaltung wird die entspre­chende Förderrichtlinie „BEG Einzelmaßnah­men“ überarbeitet. Bis sie greift, gilt die aktu­elle Förderrichtlinie weiter und steht allen, die schon vorangehen wollen, mit Investitions­kostenzuschüssen zum Heizungstausch und weiteren Effizienzmaßnahmen zur Verfügung.

Das parlamentarische Verfahren zum Gebäude­energiegesetz (GEG) ist nach der Befassung des Bundesrates Ende September 2023 abgeschlossen.

Quelle: Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf einen Blick (GEG)

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